Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CIC Creative Internet Consulting GmbH

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CIC Creative Internet Consulting GmbH (nachfolgend “CIC” genannt) gelten für jedwede Vereinbarung über die Erstellung von Medienprodukten einschließlich deren Pflege sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Medienproduktion, ausschließlich.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von CIC nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Aus einem Schweigen von CIC kann nicht auf eine Zustimmung von CIC zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers geschlossen werden.

II. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang, Informationen des Auftraggebers

Gegenstand des Vertrages ist die in dem schriftlichen Angebot/Auftrag sowie den hierin enthaltenen Leistungsbeschreibungen, Konzepten und Pflichtenheften detailliert beschriebene Tätigkeit oder Leistung.

Der Auftraggeber wird CIC im Interesse einer vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit rechtzeitig alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen wesentlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

CIC haftet nicht für etwaige Verzögerungen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen, soweit diese auf der verspäteten Zurverfügungstellung seitens CIC benötigter Informationen durch den Auftraggeber beruhen.

Soweit die durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Informationen mit Rechten Dritter behaftet sind, wird der Auftraggeber CIC von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten einer angemessen Rechtsverteidigung – freistellen.

III. Leistungserbringung durch Dritte

CIC ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen auch Dritte einzusetzen. Der Auftraggeber kann der Beauftragung von Dritten nur aus wichtigem Grund widersprechen.

IV. Protokolle

CIC wird nach einer Besprechung mit dem Auftraggeber ein Protokoll erstellen und dem Auftraggeber zuleiten, soweit Gegenstand der Besprechung eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlage bzw. des Umfangs der seitens CIC zu erbringenden Leistungen war. Das Protokoll ist für die weitere Bearbeitung eines Projektes bindend, sofern der Auftraggeber dem Inhalt nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang widerspricht.

V. Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle zur Kenntnis gelangten Vorgänge und Informationen vertraulich behandeln, die ihnen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden.

VI. Änderungsverlangen

CIC wird Änderungsverlangen des Auftraggebers nach Möglichkeit Rechnung tragen. Die danach vorgenommenen Änderungen sind durch den Auftraggeber grundsätzlich zu vergüten. Als Änderung gilt jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung von ihm bereits genehmigter Leistungsbeschreibungen, Konzepte oder Pflichtenhefte sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs.

CIC wird ein Änderungsverlangen des Auftraggebers unverzüglich prüfen und diesem gegebenenfalls ein Angebot zur Anpassung der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Vergütungsregelungen und des Zeitplans, zukommen lassen.

VII. Abnahme

Soweit es sich bei den von CIC erbrachten Leistungen um Programmierleistungen handelt, hat der Auftraggeber diese abzunehmen.

Die Abnahme kann durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber CIC oder durch Vorlage einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 541a BGB durch CIC erfolgen.

Die Abnahme gilt darüber bei einer abnahmefähigen Leistung als erfolgt, falls der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von CIC gesetzten angemessenen Frist abnimmt.

Die Abnahme hat zu erfolgen, sofern die von CIC erbrachten Leistungen oder abnahmefähige Teile derselben, den vertraglich vereinbarten Anforderungen (Ziffer II.1.) inklusive Änderungen (vgl. IV und VI.) im Wesentlichen entsprechen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegebenenfalls mit einer Funktionsprüfung unverzüglich zu beginnen, nachdem CIC von ihm die Abnahme verlangt hat.

Der Auftraggeber wird während der Durchführung der Funktionsprüfung ein detailliertes Testprotokoll führen, in welchem die einzelnen Testmaßnahmen sowie deren Ergebnis dokumentiert werden. Eine Durchschrift des Testprotokolls ist CIC nach Abschluss der Funktionsprüfung unaufgefordert und unverzüglich auszuhändigen.

VIII. Mängelansprüche und Haftung

CIC weist darauf hin, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, die Fehlerfreiheit von Software sicher zu stellen.

CIC bemüht sich, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben. Dieses ist der Fall, wenn sich die Leistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und wie der Auftraggeber es erwarten kann.

Mängel der erbrachten Leistung werden von CIC innerhalb einer Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber behoben. Der Auftraggeber hat den Mangel in geeigneter Form zu dokumentieren und CIC unter Beifügung der Dokumentation zur Nacherfüllung aufzufordern. Dies geschieht nach Wahl von CIC durch kostenfreie Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt CIC, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Kann ein erheblicher Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder das Entgelt herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche sind nachfolgend detailliert geregelt. Das Recht des Anwenders auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nach § 637 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn CIC hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von CIC verweigert oder unzumutbar verzögert wird.

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach folgender Regelung.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CIC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CIC beruhen, haftet diese unbeschränkt.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet CIC unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet CIC nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Die Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

Eine Haftung für Folgeschäden (auch bei Dritten) ist gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Gegenüber Dritten ist jede Haftung wegen Datenverlust ausgeschlossen.

IX. Nutzungsrechte, Source-Code

Sämtliche von CIC erbrachten Leistungen unterliegen, soweit es sich bei ihnen um eine persönlich geistige Schöpfung handelt, den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Sofern die von CIC erbrachten Leistungen nicht die gemäß § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entsprechend.

Der Auftraggeber erwirbt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung (Ziffer XI.) ein einfaches Nutzungsrecht an allen von CIC im Rahmen eines Auftrags erbrachten Leistungen.

Die vorstehende Regelung gilt uneingeschränkt für sämtliche von CIC für den Auftraggeber erbrachten Leistungen, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Soweit CIC zur Vertragserfüllung Dritte (Ziffer III.) heranzieht, wird sich CIC bemühen, von diesen alle erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben und im gleichen Umfang an den Auftraggeber zu übertragen.

CIC wird den Auftraggeber jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren.

Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung von CIC nicht befugt, das eingeräumte Nutzungsrecht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.

CIC ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Vorführungs- bzw. Demonstrationszwecken im Rahmen von Messen, Seminaren, Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen öffentlich wiederzugeben bzw. zu verwenden.

Die Herausgabe des Source-Codes oder eine Dekompilierung hinsichtlich der durch CIC erbrachten Programmierleistungen ist nur auf der Grundlage einer dahingehenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung möglich.

X. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von CIC. Mit Bezahlung des gesamten Kaufpreises geht das Eigentum ohne weiteres auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen.

XI. Copyright-Vermerk

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeder Veröffentlichung der von CIC erbrachten Leistungen den Copyright-Vermerk “© Jahreszahl Creative Internet Consulting GmbH” auf allen Datenträgern, Dokumentationsmaterialien und/oder in einer Bildschirmmaske anzubringen.

XII. Vergütung

Für die erbrachten Leistungen steht CIC die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu. Sofern es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung fehlt, ist CIC berechtigt, die übliche Vergütung für die erbrachten Leistungen zu fordern. Reise- bzw. Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen, die im Rahmen der Durchführung eines Auftrags anfallen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Zwischen den Vertragsparteien gilt als vereinbart, dass die Erbringung unentgeltlicher Leistungen durch CIC unüblich ist; dies gilt insbesondere auch für die Erbringung von Entwurfs-, Konzeptions- und Präsentationsleistungen. Sofern sich der Auftraggeber auf die Unentgeltlichkeit seitens CIC erbrachter Leistungen berufen will, setzt dies das Vorliegen einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärung von CIC voraus.

Die Vergütung für die von CIC erbrachten Leistungen ist – sofern es sich bei diesen um werkvertragliche Leistungen handelt und vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien – bei Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen fällig, spätestens jedoch ab Rechnungsdatum.

Sofern Leistungen in Teilen abgenommen werden, ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme der betreffenden Teilleistung fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, ist CIC berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Die Abrechnung sonstiger Leistungen, insbesondere in den Bereichen Konzeptentwicklung, Beratung und Projektmanagement, sowie etwaig angefallener Kosten und Spesen erfolgt jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die einer Abrechnung zugrunde zu legenden Stundensätze ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von CIC. Für die zu erbringenden Leistungen ist CIC berechtigt, 40 vom Hundert der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 30 vom Hundert nach erfolgter System-Einrichtung bzw. nach Erbringung der Hälfte der gemäß den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen geschuldeten Leistungen sowie weitere 30 vom Hundert nach endgültiger Abnahme bzw. endgültigem Abschluss der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist CIC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6{7a8f0f59727e69b6f7bb3057d32075249d52ac57c7e7d29e16c148d8c4d1b56b} über dem jeweils geltenden Zinssatz für längerfristige Refinanzierungskredite (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank zu fordern.

Gegen die Forderungen von CIC kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.

XIII. Verpflichtungen gegenüber Dritten

Soweit CIC vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten auf der Grundlage eines erteilten Auftrags oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung eingegangen ist, ist CIC bei Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch zur Beendigung der zugunsten des Auftraggebers gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen berechtigt.

XIV. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des vorgenannten Schriftformerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Regelungslücke.

Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen CIC durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung von CIC.

XV. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von CIC. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von CIC vereinbart.

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des EGBGB.

Stand: Mai 2011